Allgemeine Geschäftsbedingungen

 mit Kundeninformationen für das Sicherheitsgewerbe gültig ab 01.12.2023   
  
Inhaltsverzeichnis
  
1. Geltungsbereich 
2. Allgemeine Dienstausführung 
3. Begehungsvorschrift 
4. Schlüssel und Notfallanschriften 
5. Beanstandungen 
6. Ausführung durch andere Unternehmen 
7. Unterbrechung der Bewachung 
8. Haftung und Haftungsbegrenzung 
9. Geltenmachung von Haftpflichtansprüchen 
10. Haftpflichtversicherung und Nachweis 
11. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe 
12. Vertragsschluss   
13. Widerrufsrecht   
14. Preise und Zahlungsbedingungen   
15. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung bei Dauerschuldverhältnissen   

16. Vorzeitige Vertragsauflösung

17. Rechtsnachfolge
18. Anwendbares Recht   
19. Alternative Streitbeilegung 

20. Vertragsbeginn

21. Gerichtsstand und Erfüllungsort


1) Geltungsbereich   
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( nachfolgend " AGB " ) des Peter Splitthoff, handelnd unter " NordRheinWestfälischer Sicherheitsdienst Splitthoff " ( nachfolgend " Anbieter " ) , gelten für alle Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen, die ein Verbraucher oder Unternehmer ( nachfolgend „Kunde“ ) mit dem Anbieter hinsichtlich der vom Anbieter auf seiner Website dargestellten Leistungen abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


2) Allgemeine Dienstausführung 
2.1 Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ( GewO ) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistungen kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutz, Werkschutzdienst oder sonstiger Sicherheitsdienstleistungen ausgeübt werden.
2.2 Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung ( in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG, wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.
 2.3. Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

 

3) Begehungsvorschrift 
3.1 Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die Begehungsvorschrift / Alarmplan maßgebend. Sie, er enthält, den Anweisungen des Auftragsgebers entsprechend, die nähreren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Textform ( E-Mail, Brief ) . Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.


4) Schlüssel und Notfallanschriften 
4.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen - außer bei Materialermüdung - haftet das Unternehmen. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei der Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4.3. Unter dem Begriff " Schlüssel " zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmten Bereichen zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.


5) Beanstandungen 
5.1 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes bei Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc. beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform ( E-Mail, Brief ) der Leitung des Unternehmens mitzuteilen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen, führt jedoch nicht zum Verlust von Ansprüchen des Auftragssgebers.
5.2 Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung, wenn das Unternehmen nach Benachrichting in Textform ( E-Mail, Brief ) nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen- für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.


6) Ausführung durch andere Unternehmen 
Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 a GewO besitzen und zuverlässig sind.


7) Unterbrechung der Bewachung 
7.1 Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemien und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
 7.2 Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.


8) Haftung und Haftungsbegrenzung 
8.1 Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder seinen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. 
8.2 Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt ( Vertrag zugunsten Dritter ) . Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
8.3 Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 2 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.


9) Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen 
9.1 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. 
 9.2 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadenverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.


 10) Haftpflichtversicherung und Nachweis 
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe ( BewachV ) § 14 Abs. 1und 2.


11) Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe 
11.1 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftragsgebers zu veranlassen. Diese Bestimmungen gilt auch noch nach sechs Monate nach Beendigung des Vertrags. 
11.2 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 11.1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.


12) Vertragsschluss   
Der Kunde kann per Telefon, Fax, E-Mail, Brief oder über das auf der Website des Anbieters vorgehaltene Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Anbieter richten. Der Anbieter lässt dem Kunden auf dessen Anfrage hin per E-Mail, Fax oder Brief, ein verbindliches Angebot zur Erbringung der vom Kunden zuvor ausgewählten Dienstleistung zukommen. Dieses Angebot kann der Kunde durch eine gegenüber dem Anbieter abzugebende Annahmeerklärung per Fax, E-Mail oder Brief oder durch Zahlung der vom Anbieter angebotenen Vergütung innerhalb von 7 ( sieben ) Tagen ab Zugang des Angebots annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Für die Annahme durch Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs beim Anbieter maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des Kunden staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der Kunde das Angebot des Anbieters innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist der Anbieter nicht mehr an sein Angebot gebunden. Hierauf wird der Anbieter den Kunden in seinem Angebot nochmals besonders hinweisen.


13) Widerrufsrecht   
Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Anbieters.


14) Preise und Zahlungsbedingungen   
14.1 Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Anbieters nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise. Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen, da der Anbieter Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist. Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nicht anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen. Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenden oder rechtkräftig festgestellten Forderung. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können.
14.2 Bei Eintritt tariflicher Lohnsteigerungen/gesetzlicher Abgaben während der Vertragslaufzeit erhöht sich der Preis um den entsprechenden Prozentsatz der tariflichen Lohnsteigerungen/gesetzlicher Abgaben ab dem Zeitpunkt der Änderung.

 
15) Vertragsdauer und Vertragsbeendigung bei Dauerschuldverhältnissen   
15.1 Der Vertrag wird abgeschlossen für 12 Monate soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer und wird der Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wiederum um ein weiteres Jahr, fortlaufend.

15.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann das verlängerte Vertragsverhältnis nach § 309 Nr. 9 BGB mit einer Frist von 1 Monat kündigen.
15.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände, Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes nachweislich vorgehalten werden und wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform  ( E-Mail, Fax, Brief ) nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen- für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.   
15.4 Kündigungen können schriftlich, in Textform  ( z. B. per E-Mail ) oder in elektronischer Form über die vom Anbieter auf seiner Website vorgehaltene Kündigungsvorrichtung  ( Kündigungsbutton ) erfolgen.


16) Vorzeitige Vertragsauflösung

16.1 Bei Verkauf, Umzug oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.

16.2 Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat berechtigt.


17) Rechtsnachfolge

17.1 Bei Tod des Auftragsgebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.


18) Anwendbares Recht   
18.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.   
18.2 Ferner gilt diese Rechtswahl im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht nicht bei Verbrauchern, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören und deren alleiniger Wohnsitz und Lieferadresse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Europäischen Union liegen.


19) Alternative Streitbeilegung   
19.1 Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit:   
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
19.2 Der Anbieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.


20) Vertragsbeginn

18.1 Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zudem der Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.


21) Gerichtsstand und Erfüllungsort

21.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstandsvereinabrung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Sitz, Wohnort und oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.